Der
Erbfall erfordert oft juristische Hilfe bei der
Frage, ob die Erbschaft ausgeschlagen oder
angenommen werden soll und ob die Beantragung
eines Erbscheines notwendig ist.
Der
Erbe übernimmt alle Rechte und Pflichten des
Erblassers und haftet folglich auch für dessen
Nachlassverbindlichkeiten.
Eine
Pflicht zur Annahme der Erbschaft besteht weder
für den gesetzlichen noch für den
testamentarischen Erben. Zwar fällt dem Erben
kraft Gesetz zunächst die Erbschaft auch gegen
seinen Willen zu. Jeder Erbe hat jedoch das Recht,
die Erbschaft auszuschlagen.
Unbedingt zu beachten
ist dabei die nur sechswöchige Frist zur Ausschlagung. Der Beginn dieser Frist wird von dem Tag an
gerechnet, an dem der Erbe Kenntnis von seiner
Berufung als Erbe erlangt. Die Ausschlagung selbst
muss gegenüber dem Nachlassgericht oder vor einem
Notar erklärt werden.
Wir
beraten Sie gerne bei der Frage, ob eine
Ausschlagung notwendig ist und zeigen Ihnen auch
andere Wege der Haftungsbeschränkung
auf.
Wir
helfen Ihnen bei Teilungsvorschlägen des
Nachlasses sowie bei Auseinandersetzungsverträgen.
Wir übernehmen für
Sie die gesamte Abwicklung.
Anzustreben ist bei einer Erbauseinandersetzung
stets eine gütliche Einigung. Lässt sich ein
Einvernehmen zwischen den Miterben nicht
herstellen, so bleibt als letzte Möglichkeit der
Abwicklung nur
die Zwangsversteigerung der Nachlassgegenstände
und eine gerichtliche
Auseinandersetzung über die Verteilung des
Nachlasses.