Eine frühzeitige
Nachfolgeplanung sichert für jedes Unternehmen
die zukünftige Existenz und ist die Pflicht eines
jeden Unternehmers.
Ein Unternehmer ohne letztwillige Verfügung ist
wie ein Schiff ohne Kapitän.
Bei Eintritt der
gesetzlichen Erbfolge ohne die Bestimmung eines
Nachfolgers drohen langwierige
Erbauseinandersetzungen und Abfindungszahlungen.
Der Abschluss eines Erbvertrages unter
Einbeziehung der übrigen Erben sowie der
Pflichtteilsberechtigten ist einem Testament
vorzuziehen, da der Erbvertrag für alle
Beteiligten bindend ist und im Erbfall Konflikte
verhindert.
Gleichzeitig mit der
Erbregelung sollte der Unternehmer den für sich sinnvollsten Güterstand wählen und seinen
Gesellschaftsvertrag auf seine letztwilligen
Verfügungen abstimmen. Diese Abstimmung ist
zwingend notwendig, da der Gesellschaftsvertrag
der letztwilligen Verfügung vorgeht.
Wenn alle Verfügungen im
Testament oder Erbvertrag, Ehevertrag und
Gesellschaftsvertrag miteinander kompatibel sind,
sollten noch die einkommensteuerrechtlichen und
erbschaftsteuerlichen Folgen geklärt werden,
insbesondere die Frage, ob die Auflösung stiller
Reserven des Unternehmens im Nachfolgefall verhindert werden soll.