Der
Erblasser hat keine Verpflichtung, seine Kinder
oder seinen Ehegatten als Erben einzusetzen. Ein
übergangener gesetzlicher Erbe, der zu den
nächsten Angehörigen zählt, hat jedoch einen
Wertanspruch auf einen Teil des hinterlassenen
Vermögens: den Pflichtteil.
Der
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten ist
ausschließlich auf die Zahlung von Geld aus dem
Nachlass gerichtet. Dem Nachlass hinzugerechnet
werden Schenkungen des Erblassers innerhalb der
letzten 10 Jahre sowie
alle erfolgten Schenkungen an den Ehegatten.
Bei
der Wertberechnung des Nachlasses ist der
Verkehrswert maßgebend, der notfalls durch einen
Sachverständigen zu schätzen ist. Von diesem
Wert sind alle Schulden des Erblassers abzusetzen
sowie die Bestattungskosten.
Ein Entzug dieses Pflichtteilsrechtes ist nur in
ganz gravierenden Fällen möglich, wie z. B. bei
einem Tötungsversuch oder körperlichen
Misshandlungen gegen Eltern oder Geschwister.
Pflichtteilsberechtigt
sind Abkömmlinge des Erblassers, dessen
Kinder und Kindeskinder sowie der Ehegatte des
Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind
auch die Eltern des Erblassers
pflichtteilsberechtigt. Weitere
Pflichtteilsberechtigte sind gesetzlich nicht
vorgesehen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt
wertmäßig die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die
Kenntnis des Pflichtteilsrechtes ist sowohl wichtig für
den Berechtigten, der diesen Anspruch nur
innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geltend
machen kann als auch für den Erblasser, der zu
Lebzeiten durch rechtzeitige
Vermögensübertragungen den Pflichtteilsanspruch
minimieren kann.