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Sie
sind durch Ihre Erben nicht gehindert, Ihr
gesamtes Vermögen zu verschenken. Nur wenn Sie
einen Erbvertrag geschlossen haben oder ein
gemeinschaftliches Testament errichtet haben und durch die
Schenkung den Berechtigten gezielt benachteiligen
würden, kann eine Schenkung rechtsunwirksam
werden.
Aber
bedenken
Sie vor jeder Schenkung, ob nach der Übergabe Ihr
finanzieller Spielraum und Ihre eigene
Altersversorgung noch gesichert sind. Nur bei
groben Verfehlungen des Beschenkten können Sie
die Schenkung widerrufen oder wenn Sie selbst
bedürftig werden.
Ansonsten gilt der Grundsatz:
"
Geschenkt ist geschenkt! ".
Nicht
nur bei einer Schenkung von Immobilien ist eine
Schenkung unter Vorbehalt eines
Nießbrauchsrechtes möglich. Dieser Vorbehalt
gewährt auch nach der der Schenkung ein
lebenslanges Nutzungsrecht an Grundbesitz, Aktien
oder Firmenbeteiligungen.
Der Schenkungsvertrag
sollte stets besondere Rücktrittsrechte zum Schutz des
Schenkers enthalten.
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