Nach dem deutschen Erbrecht erben gesetzlich nur
Blutsverwandte, das adoptierte Kind und der Ehegatte.
Das
nichteheliche Kind erbt seit dem 01. April 1998 wie das
eheliche Kind.
Keine
gesetzlichen Erben sind somit verschwägerte Personen,
der geschiedene Ehegatte, Stiefkinder oder nichteheliche Lebenspartner.
Die
Blutsverwandten wie Kinder, Eltern, Geschwister,
Tanten oder Neffen sind nicht in gleicher Weise
erbberechtigt. Vielmehr teilt das Gesetz die
Blutsverwandten in bestimmte Ordnungen ein, wobei ein
einziger Angehöriger einer näheren Ordnung sämtliche
Verwandten einer weiter entfernten Ordnung als Erbe
ausschließt.
Es
erben somit bei folgendem Personenstand nach
gesetzlicher Erbfolge:
- Verheiratet
(ohne Ehevertrag) mit einem Kind
Ehegatte
und das Kind je zur Hälfte.
- Verheiratet
(ohne Ehevertrag) ohne Kind:
Ehegatte erbt zu 3/4 neben Eltern, Geschwister usw.
zu 1/4.
- Nicht
verheiratet ohne Kinder:
Erben sind Eltern, Geschwister, Großeltern. Kein
Erbrecht für den Lebenspartner!
- Nicht
verheiratet mit einem Kind:
das Kind erbt alles.
Wenn
Sie mit diesem Ergebnis nicht zufrieden sind, müssen
Sie einen Erbvertrag oder ein Testament errichten.