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Schenkungen
eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Familienwohnheimes zwischen Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartnern sind weiterhin steuerfrei.
Auch bei einem Erwerb
von Todes wegen kann ein Familienwohnheim an den
überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
steuerfrei zugewendet werden. Bedingung für die
Steuerfreiheit ist die Selbstnutzung des Erwerbers über
10 Jahre nach dem Erwerb.
Eine Steuerfreiheit für
Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder gilt nur bei
einem Erwerb von Todes wegen bis zu einer Wohnfläche von
200 qm. Der übersteigende Anteil wird versteuert. Auch
hier ist für die Steuerfreiheit die Selbstnutzung über
10 Jahre ab Erwerb Voraussetzung.
Eine Aufgabe der
Selbstnutzung stellen z. B die Vermietung, der Verkauf
oder die Nutzung die Wohnung als Zweitwohnsitz dar.
Für den Fall, dass der Erwerber aus zwingenden
objektiven Gründen (z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod
des Erben) an der Selbstnutzung gehindert ist, bleibt
der Erwerb trotz Aufgabe der Selbstnutzung
steuerfrei.
Wir beraten Sie bei Grundbesitzübertragungen und finden
eine optimale steuerliche Gestaltung.
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